Die jahrzehntelange Entstehungsgeschichte
der EG-Kunststoffrichtlinie hat dazu geführt, dass Kunststoffe im
Lebensmittelkontakt extrem genau und fast bis ins letzte Detail
geregelt sind. Die in 14 Änderungsrichtlinien entstandenen
Positivlisten für Additive und Monomere, die festgeschriebenen
Grenzwerte für einzelne Substanzen und Angaben zum Umfang der
Konformitätserklärungen beweisen dies. Für andere Packstoffe sieht
dies noch ganz anders und längst nicht so umfangreich dokumentiert
aus.
Man kann sagen, dass im Verlauf der Zeit
mit der Kunststoffrichtlinie und die nachfolgenden
Änderungsverordnungen das umfassendste Regelwerk für Verpackungen in
Lebensmittelkontakt geschaffen wurde. Mit der sogenannten
Super-Verordnung und der Plastics Implementation Measure - kurz PIM -
wurden noch engere Grenzen gesetzt und neue Aspekte bzgl. der
Förderung der Rückverfolgbarkeit vom fertigen Produkt über die gesamte
Lieferkette, der Forderung nach verbesserter Dokumentation der
Konformität sowie nach einer realistischeren Migrationsprüfung und
Bewertung eingefügt.
Diese sehr detaillierte Verordnung (EU)
10/2011 trat am 4. Februar in Kraft, gilt weitestgehend seit dem 1.
Mai 2011 und sieht vor, dass die vorgeschriebenen, geänderten
Prüfbedingungen, die vorschreiben, dass neben der Gesamtmigration
viele spezifische Migrationswerte einzuhalten sind, uneingeschränkt
seit dem 1.1.2016 Gültigkeit haben. Mit der Globalmigration wird dabei
die Summe aller Substanzen definiert, die vom Verpackungsmaterial in
Kontakt mit dem Lebensmittel in dieses migrieren kann. Diese liegt bei
10 mg/dm2, für Babykost bei 60 mg/kg. Die spezifische Migration
bezieht sich auf einzelne Substanzen und ist von Substanz zu Substanz
unterschiedlich festgelegt. Die Summe aller spezifischen
Migrationswerte darf aber 60 mg/kg nicht übersteigen.
Darüber hinaus fallen auch
Verbundmaterialien (Materialien und Gegenstände aus zwei oder mehr
Schichten, von denen mindestens eine aus Kunststoff besteht) in den
Geltungsbereich der Kunststoffverordnung. Festgeschrieben wurde, dass
hinter einer funktionellen Barriere keine Nano- oder CMR-Stoffe (cancerogene,
mutagene und reprotoxische Stoffe) eingesetzt werden dürfen (es sei
denn, es liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der EFSA vor), für
andere gilt ein Grenzwert von 0,01 mg/kg.
Soweit einige der wichtigsten Eckpunkte
der Verordnung, die die Richtlinie 2002/72/EG vom 6. August 2002 über
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ablöst. Nicht nur aus
Gründen der Klarheit, sondern auch zum erhöhten Verbraucherschutz.
Lebensmittelhersteller - das macht die
neue Verordnung ebenfalls klar - sind verantwortlich für die von ihnen
eingesetzten FCM (food contact materials -
Lebensmittelkontaktmaterialien) und müssen nachweisen, dass die
Verpackungen gültigem Recht entsprechen.
Mit der Einführung von PROVALIN®,
der auf thermoplastischen Elastomeren basierenden
Verschlussdichtungsmasse ohne PVC und Phthalate, wird den Herstellern
und Abfüllern von Lebensmitteln in Glaskonserven diese Sorge
abgenommen. Dieser Compound erfüllt alle Anforderungen an
Metall-Vakuum-Verschlüsse und entspricht voll und ganz der PIM (EU
10/2011) Verordnung. Alle Langzeittests hinsichtlich Vakuum,
Öffnungseigenschaften und Migrationsverhalten haben gezeigt: PROVALIN®
ist sicher und erfüllt alle Anforderungen der PIM Regularien. Und das
gilt auch für ACTGreen® PROVALIN® für die Press-On Twist Off®-Verschlüsse
von Babykost und empfindliche Füllgüter. |